Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 116

§ 116 – Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden.
  • Es hat rückwirkende Wirkung.
  • Verfehlungen sind nicht von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen.
  • Alle relevanten Taten werden erfasst, unabhängig vom Zeitpunkt.
  • Die Regelung betrifft sowohl neue als auch alte Vergehen.