Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 116
§ 116 – Zeitlicher Geltungsbereich
Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden.
- Es hat rückwirkende Wirkung.
- Verfehlungen sind nicht von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen.
- Alle relevanten Taten werden erfasst, unabhängig vom Zeitpunkt.
- Die Regelung betrifft sowohl neue als auch alte Vergehen.