Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 47

§ 47 – Einstellung des Verfahrens durch den Richter

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, normal normal eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, normal normal der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder normal normal der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist. normal normal normal arabic In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. (2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind. (3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Der Richter kann das Verfahren einstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bereits durchgeführte erzieherische Maßnahmen.
  • Bei Zustimmung des Staatsanwalts kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden, und der Jugendliche hat bis zu sechs Monate Zeit, um Auflagen zu erfüllen.
  • Der Beschluss zur Einstellung des Verfahrens ist nicht anfechtbar.
  • Wenn der Jugendliche die Auflagen erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt.
  • Eine neue Anklage wegen derselben Tat ist nur möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.