Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 100

§ 100 – Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

Kurz erklärt

  • Bei einer Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
  • Wenn die Strafe erlassen wird, erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt.
  • Dies gilt nicht für Verurteilungen nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches (174 bis 180 oder 182).
  • Der Strafmakel bleibt in diesen Fällen bestehen.
  • Die Regelung betrifft nur Jugendstrafen.