Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 16
§ 16 – Jugendarrest
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. (3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. (4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
Kurz erklärt
- Der Jugendarrest kann in drei Formen erfolgen: Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest.
- Der Freizeitarrest wird für die Freizeit des Jugendlichen verhängt und dauert ein oder zwei Freizeitperioden.
- Der Kurzarrest ersetzt den Freizeitarrest, wenn eine zusammenhängende Vollstreckung aus erzieherischen Gründen sinnvoll ist und die Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt.
- Zwei Tage Kurzarrest zählen als eine Freizeit.
- Der Dauerarrest dauert mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen und wird in vollen Tagen oder Wochen gemessen.