§ 34 – Aufgaben des Jugendrichters
(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat. (2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden. (3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind die Unterstützung der Eltern, des Vormunds und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Absatz 3, § 1802 Absatz 1 Satz 1, § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), normal normal die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, auch in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Jugendrichter hat die gleichen Aufgaben wie ein Richter am Amtsgericht im Strafverfahren.
- Er soll auch familiengerichtliche Erziehungsaufgaben für Jugendliche übernehmen.
- Diese Aufgaben können in bestimmten Fällen, wie bei mehreren Amtsgerichten, abweichen.
- Zu den Erziehungsaufgaben gehört die Unterstützung von Eltern, Vormündern und Pflegeeltern.
- Ziel ist es, Gefährdungen für Jugendliche abzuwenden.