§ 35 – Jugendschöffen
(1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen. (2) Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. (3) Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß. (5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen. (6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.
Kurz erklärt
- Die Jugendschöffen werden für fünf Jahre vom Jugendhilfeausschuss gewählt, der eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen berücksichtigen soll.
- Der Jugendhilfeausschuss muss mindestens doppelt so viele Vorschläge machen, wie Jugendschöffen benötigt werden, und die Vorgeschlagenen sollten Erfahrung in der Jugenderziehung haben.
- Die Vorschlagsliste muss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses genehmigt werden und wird eine Woche lang öffentlich im Jugendamt ausgelegt.
- Der Jugendrichter leitet den Schöffenwahlausschuss, der über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste entscheidet und die Wahl der Jugendschöffen durchführt.
- Die Jugendschöffen werden in getrennte Listen für Männer und Frauen aufgenommen, und ihre Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für andere Gerichte.