Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 112a

§ 112a – Anwendung des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen: Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. normal normal (weggefallen) normal normal Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. normal normal Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters. normal normal Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Jugendstrafrecht gilt während des Wehrdienstes für Jugendliche und Heranwachsende, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Hilfe zur Erziehung darf in dieser Zeit nicht angeordnet werden.
  • Richter sollen bei Weisungen und Auflagen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen und anpassen.
  • Soldaten können als ehrenamtliche Bewährungshelfer eingesetzt werden, unterliegen jedoch nicht den Anweisungen des Richters.
  • Angelegenheiten, die die militärischen Vorgesetzten betreffen, sind von der Überwachung durch nicht-soldatische Bewährungshelfer ausgeschlossen.