Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 112d

§ 112d – Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

Kurz erklärt

  • Der Richter oder Vollstreckungsleiter muss den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten anhören.
  • Dies gilt, bevor Weisungen oder Auflagen erteilt werden.
  • Auch bevor von der Vollstreckung des Jugendarrestes abgesehen wird.
  • Oder bevor ein Soldat als Bewährungshelfer bestellt wird.
  • Die Regelung betrifft Jugendliche oder Heranwachsende in der Bundeswehr.