Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 112d
§ 112d – Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Kurz erklärt
- Der Richter oder Vollstreckungsleiter muss den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten anhören.
- Dies gilt, bevor Weisungen oder Auflagen erteilt werden.
- Auch bevor von der Vollstreckung des Jugendarrestes abgesehen wird.
- Oder bevor ein Soldat als Bewährungshelfer bestellt wird.
- Die Regelung betrifft Jugendliche oder Heranwachsende in der Bundeswehr.