Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 25
§ 25 – Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.
Kurz erklärt
- Der Richter bestellt den Bewährungshelfer.
- Der Richter kann dem Bewährungshelfer Anweisungen geben.
- Der Bewährungshelfer berichtet regelmäßig über das Verhalten des Jugendlichen.
- Die Berichtsintervalle werden vom Richter festgelegt.
- Gröbliche oder wiederholte Verstöße meldet der Bewährungshelfer an den Richter.