Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 102
§ 102 – Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).
Kurz erklärt
- Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte bleibt unverändert.
- Oberlandesgerichte sind für bestimmte Strafsachen im ersten Rechtszug zuständig.
- Der Bundesgerichtshof entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
- Dies betrifft insbesondere die Aussetzung von Jugendstrafen zur Bewährung.
- Die Regelungen sind im Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt.