Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 9

§ 9 – Arten

Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen, normal normal die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Erziehungsmaßregeln sind Anweisungen, die erteilt werden.
  • Sie dienen dazu, das Verhalten von Jugendlichen zu beeinflussen.
  • Eine häufige Maßnahme ist die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
  • Diese Hilfe soll die Erziehung unterstützen und verbessern.
  • Erziehungsmaßregeln sind Teil des Jugendstrafrechts.