Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 9
§ 9 – Arten
Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen, normal normal die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Erziehungsmaßregeln sind Anweisungen, die erteilt werden.
- Sie dienen dazu, das Verhalten von Jugendlichen zu beeinflussen.
- Eine häufige Maßnahme ist die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
- Diese Hilfe soll die Erziehung unterstützen und verbessern.
- Erziehungsmaßregeln sind Teil des Jugendstrafrechts.