Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 89b

§ 89b – Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

Kurz erklärt

  • Verurteilte ab 18 Jahren, die nicht für den Jugendstrafvollzug geeignet sind, können im Erwachsenenstrafvollzug untergebracht werden.
  • Bei Verurteilten über 24 Jahren soll die Jugendstrafe im Erwachsenenstrafvollzug vollzogen werden.
  • Der Vollstreckungsleiter entscheidet über Ausnahmen vom Jugendstrafvollzug.
  • Die Regelung betrifft die Vollstreckung von Jugendstrafen.
  • Es gibt spezifische Altersgrenzen für die Anwendung der Vorschriften.