§ 103 – Verbindung mehrerer Strafsachen
(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. (2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen. (3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.
Kurz erklärt
- Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können zusammen behandelt werden, wenn es notwendig ist.
- Zuständig für die Verfahren ist das Jugendgericht, außer in bestimmten Fällen, die die Wirtschaftsstrafkammer oder andere Strafkammern betreffen.
- In diesen speziellen Fällen sind die entsprechenden Strafkammern auch für die Jugendlichen zuständig.
- Bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung gelten auch für die Zuständigkeit dieser Strafkammern.
- Wenn der Richter entscheidet, die Verfahren zu trennen, wird die abgetrennte Sache an den zuständigen Richter weitergegeben.