Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 82
§ 82 – Vollstreckungsleiter
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist. (2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Kurz erklärt
- Der Jugendrichter ist der Vollstreckungsleiter.
- Er übernimmt auch Aufgaben der Strafvollstreckungskammer.
- Bei angeordneter Hilfe zur Erziehung gelten die Regeln des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
- Für bestimmte Fälle richtet sich die Vollstreckung nach der Strafprozessordnung.
- Dies gilt, wenn die betroffene Person über 21 Jahre alt ist.