Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 33a

§ 33a – Besetzung des Jugendschöffengerichts

(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.

Kurz erklärt

  • Das Jugendschöffengericht hat einen Jugendrichter und zwei Jugendschöffen.
  • Bei den Jugendschöffen sollen ein Mann und eine Frau dabei sein.
  • Die Jugendschöffen sind nur bei Hauptverhandlungen beteiligt.
  • Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung sind die Jugendschöffen nicht aktiv.
  • Der Jugendrichter leitet das Gericht.