§ 61 – Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und normal normal auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird. normal normal normal arabic (2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten, normal normal die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und normal normal die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde. normal normal normal arabic (3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung auf einen späteren Beschluss verschieben, wenn die bisherigen Ermittlungen nicht ausreichen.
- Ein solcher Vorbehalt kann auch während der Hauptverhandlung ausgesprochen werden, wenn neue Umstände auftreten, die eine Aussetzung rechtfertigen könnten.
- Wenn der Vorbehalt im Urteil erwähnt wird, muss er in die Urteilsformel aufgenommen werden.
- Die Gründe für den Vorbehalt müssen im Urteil ausführlich dargelegt werden.
- Der Jugendliche muss bei der Urteilsverkündung über die Bedeutung des Vorbehalts und sein Verhalten bis zur späteren Entscheidung informiert werden.