Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 81a

§ 81a – Zuständige Stelle

Rec Zuständige Stelle ist bei einem Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle, normal Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle, normal versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung, normal Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und normal Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle. normal arabic Rec Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Stelle für Besoldungsempfänger ist die Stelle, die die Besoldung anordnet.
  • Für Amtsbezüge ist die Stelle zuständig, die diese anordnet.
  • Versicherungsfreie Beschäftigte haben ihren zuständigen Arbeitgeber, der die Versorgung gewährleistet.
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten haben ihren Arbeitgeber, der das Arbeitsentgelt zahlt.
  • Für bestimmte Steuerpflichtige gelten die gleichen Regelungen wie für die genannten Gruppen.