Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 50f

§ 50f – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer bestimmte Daten nicht oder unvollständig übermittelt.
  • Dies gilt auch für Mitteilungen, die nicht rechtzeitig oder unvollständig gemacht werden.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
  • Die zuständige Verwaltungsbehörde ist die zentrale Stelle gemäß § 81.
  • Es wird zwischen vorsätzlichem und leichtfertigem Handeln unterschieden.