Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 50b

§ 50b – Prüfungsrecht

Rec Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Rec Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörden dürfen relevante Informationen zur Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer prüfen.
  • Dies betrifft die Anrechnung, Vergütung und Erstattung von Steuern.
  • Auch die Nichtvornahme des Steuerabzugs kann überprüft werden.
  • Die Ausstellung von Jahresbescheinigungen ist ebenfalls ein Prüfungsgegenstand.
  • Die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 193 bis 203) gelten entsprechend.