§ 34b – Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Rec Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; normal Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Rec Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. Rec Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. normal arabic (2) Rec Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Rec Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. Rec Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. Rec Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. Rec Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend. (3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre; normal nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen. normal arabic (4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und normal Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. normal arabic (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln, normal die Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln, normal arabic wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.
Kurz erklärt
- Außerordentliche Holznutzungen sind Holzernte, die aus wirtschaftlichen Gründen und durch gesetzliche oder behördliche Vorgaben notwendig werden, insbesondere bei Naturkatastrophen.
- Bei der Berechnung der Einkünfte aus diesen Holznutzungen müssen die Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen werden.
- Die Einkommensteuer für diese Einkünfte wird nach einem reduzierten Steuersatz berechnet, der auf dem durchschnittlichen Steuersatz basiert.
- Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen müssen getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Nutzungen nachgewiesen werden, und Schäden müssen umgehend der Finanzbehörde gemeldet werden.
- Die Bundesregierung kann durch Verordnung die Steuersätze für ein Wirtschaftsjahr aus besonderen Gründen anpassen, wenn spezifische Schadensereignisse vorliegen.