§ 33b – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) Rec Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Rec Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind. (3) Rec Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Rec Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens: col1 right col2 1 0 0 384 Euro, 1 0 0 1 0 0 620 Euro, 1 0 0 1 0 0 860 Euro, 1 0 0 1 0 0 1 140 Euro, 1 0 0 1 0 0 1 440 Euro, 1 0 0 1 0 0 1 780 Euro, 1 0 0 1 0 0 2 120 Euro, 1 0 0 1 0 0 2 460 Euro, 1 0 0 1 0 2 840 Euro. 1 top left 50 2 none 1 %yes; Rec Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Rec Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Rec Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. (4) Rec Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder normal normal nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder normal normal nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder normal normal nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder normal normal nach den Vorschriften des Soldatenentschädigungsgesetzes. normal normal normal arabic Rec Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist. (5) Rec Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Rec Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Rec Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Rec In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33. Rec Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. (6) Rec Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Rec Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Rec Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt: left leftSplit right rightSplit bei Pflegegrad 2 1 leftSplit 600 Euro, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit bei Pflegegrad 3 1 leftSplit 1 100 Euro, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit bei Pflegegrad 4 oder 5 1 leftSplit 1 800 Euro. 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal normal arabic Rec Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. Rec Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Rec Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. Rec Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Rec Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. Rec Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. (8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
Kurz erklärt
- Menschen mit Behinderungen können einen Pauschbetrag anstelle einer Steuerermäßigung beantragen, wenn ihr Grad der Behinderung mindestens 20 beträgt.
- Der Pauschbetrag variiert je nach Grad der Behinderung und reicht von 384 Euro bis 2.840 Euro; hilflose Personen erhalten 7.400 Euro.
- Hinterbliebene können einen Pauschbetrag von 370 Euro beantragen, wenn sie bestimmte Bezüge erhalten.
- Der Pauschbetrag kann auf die Eltern eines Kindes übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt.
- Pflegepersonen können ebenfalls einen Pauschbetrag beantragen, der je nach Pflegegrad zwischen 600 Euro und 1.800 Euro liegt.