Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 19

§ 19 – estg

(1) Rec Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; normal normal 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Rec Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Rec Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Rec Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Rec Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; normal normal Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; normal normal laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Rec Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, normal normal b) zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, normal normal c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder normal normal d) in Form von Sanierungsgeldern; normal normal normal alpha Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder normal normal b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung. normal normal normal alpha Rec Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt. Rec Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt. normal normal normal arabic Rec Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. (2) Rec Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Rec Versorgungsbezüge sind das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, normal normal b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften normal normal normal alpha oder normal normal in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. normal normal normal arabic Rec Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: center col1 20* center col2 25* center col3 25* center col4 25* Jahr des Versorgungsbeginns 1 center col1 1 middle Versorgungsfreibetrag 1 center col3 col2 middle Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro 1 center col4 1 middle in % der Versorgungsbezüge 1 center col2 middle Höchstbetrag in Euro 1 center col3 middle bottom bis 2005 1 col1 40,0 1 col2 3 000 1 col3 1 col4 ab 2006 1 col1 38,4 1 col2 2 880 1 col3 1 col4 1 col1 36,8 1 col2 2 760 1 col3 1 col4 1 col1 35,2 1 col2 2 640 1 col3 1 col4 1 col1 33,6 1 col2 2 520 1 col3 1 col4 1 col1 32,0 1 col2 2 400 1 col3 1 col4 1 col1 30,4 1 col2 2 280 1 col3 1 col4 1 col1 28,8 1 col2 2 160 1 col3 1 col4 1 col1 27,2 1 col2 2 040 1 col3 1 col4 1 col1 25,6 1 col2 1 920 1 col3 1 col4 1 col1 24,0 1 col2 1 800 1 col3 1 col4 1 col1 22,4 1 col2 1 680 1 col3 1 col4 1 col1 20,8 1 col2 1 560 1 col3 1 col4 1 col1 19,2 1 col2 1 440 1 col3 1 col4 1 col1 17,6 1 col2 1 320 1 col3 1 col4 1 col1 16,0 1 col2 1 200 1 col3 1 col4 1 col1 15,2 1 col2 1 140 1 col3 1 col4 1 col1 14,4 1 col2 1 080 1 col3 1 col4 1 col1 14,0 1 col2 1 050 1 col3 1 col4 1 col1 13,6 1 col2 1 020 1 col3 1 col4 1 col1 13,2 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 12,8 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 12,4 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 12,0 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 11,6 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 11,2 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 10,8 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 10,4 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 10,0 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 9,6 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 9,2 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 8,8 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 8,4 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 8,0 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 7,6 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 7,2 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 6,8 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 6,4 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 6,0 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 5,6 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 5,2 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 4,8 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 4,4 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 4,0 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 3,6 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 3,2 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 2,8 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 2,4 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 2,0 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 1,6 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 1,2 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 0,8 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 0,4 1 col2 1 col3 1 col4 1 col1 0,0 1 col2 1 col3 1 col4 top left 50 4 1 all 1 1 %yes; Rec Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist a) bei Versorgungsbeginn vor 2005 normal das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, normal normal b) bei Versorgungsbeginn ab 2005 normal das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, normal normal normal alpha jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Rec Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Rec Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. Rec Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs. Rec Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Rec Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Rec Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Rec In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend. Rec Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel. (3) Rec Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Rec Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9. Rec Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen. Rec In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Gehälter, Löhne und andere Bezüge, einschließlich Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen bis zu 110 Euro pro Teilnehmer.
  • Zuwendungen, die diesen Betrag nicht überschreiten und für alle Mitarbeiter offen sind, sind steuerfrei, wenn sie auf bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr beschränkt sind.
  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen oder ähnliche Einrichtungen sind ebenfalls Teil der Einkünfte, jedoch gibt es Ausnahmen für bestimmte Zahlungen.
  • Versorgungsbezüge, wie Ruhegelder oder Witwen- und Waisengelder, können bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei sein, abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns.
  • Die Energiepreispauschale und ähnliche Leistungen werden als Einnahmen betrachtet, jedoch nicht als Sonderzahlungen, und sind bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen.