§ 14 – Veräußerung des Betriebs
(1) Rec Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. Rec § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird. (2) Rec Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor. Rec § 16 Absatz 3b bleibt unberührt. (3) Rec Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Rec Dies gilt entsprechend für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. Rec Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist. Rec Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend.
Kurz erklärt
- Gewinne aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Anteilen zählen zu den Einkünften aus dieser Branche.
- Bei der Verkleinerung eines Betriebs bleibt dieser bestehen, solange mindestens eine Fläche für die Erzeugung von Pflanzen oder Tieren erhalten bleibt.
- Grundstücke, die im Rahmen einer Mitunternehmerschaft an einzelne Mitunternehmer übertragen werden, bleiben Betriebsvermögen, auch wenn sie verpachtet werden.
- Diese Regelung gilt auch für Grundstücke, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören.
- Die genannten Bestimmungen gelten nur, wenn mindestens eine übertragene Fläche für die Erzeugung von Pflanzen oder Tieren bestimmt ist.