Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 4i

§ 4i – Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

Rec Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Rec Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.

Kurz erklärt

  • Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie die Steuerbasis in einem anderen Staat verringern.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn die Aufwendungen die Erträge des gleichen Steuerpflichtigen mindern.
  • Die Erträge müssen sowohl inländischer Besteuerung unterliegen als auch nachweislich im anderen Staat besteuert werden.
  • Es wird eine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Steuerwirkungen gemacht.
  • Der Nachweis der Besteuerung im anderen Staat ist erforderlich, um eine Ausnahme zu ermöglichen.