Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 4e

§ 4e – Beiträge an Pensionsfonds

(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen. (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären. (3) Rec Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. Rec Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. Rec Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. Rec Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.

Kurz erklärt

  • Beiträge an einen Pensionsfonds können von Unternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie auf einer festgelegten Verpflichtung basieren oder Fehlbeträge abdecken.
  • Der Abzug ist nicht möglich, wenn die Leistungen des Fonds nicht betrieblich veranlasst sind.
  • Steuerpflichtige können auf Antrag die erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds über zehn Jahre gleichmäßig als Betriebsausgaben abziehen.
  • Der Antrag ist unwiderruflich und bindet auch den Rechtsnachfolger.
  • Bei der Auflösung von Pensionsrückstellungen können die Leistungen im Jahr der Übertragung als Betriebsausgaben abgezogen werden, während der übersteigende Betrag ebenfalls über zehn Jahre verteilt abgezogen werden kann.