Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 3b

§ 3b – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent, normal vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, normal vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, normal für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent normal arabic des Grundlohns nicht übersteigen. (2) Rec Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Rec Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Rec Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Rec Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent, normal als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. normal arabic

Kurz erklärt

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten.
  • Für Nachtarbeit beträgt der steuerfreie Zuschlag 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent und für Feiertagsarbeit bis zu 125 Prozent.
  • Am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai beträgt der Zuschlag 150 Prozent.
  • Der Grundlohn ist der reguläre Arbeitslohn, der in einen Stundenlohn umgerechnet wird und maximal 50 Euro beträgt.
  • Nachtarbeit ist von 20 Uhr bis 6 Uhr, während Sonntags- und Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr gilt.