Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV(BGBl. II 1990, 889, 929, 939)Abschnitt III- Maßgaben für die beigetretenen fünf Länder (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) -Abschnitt IV- Maßgaben für das Land Berlin -
Abschnitt III Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), normal mit folgenden Maßgaben: a) bis x) (nicht mehr anzuwenden) normal normal y) Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften: aa) bis ii) (nicht mehr anzuwenden) normal normal jj) Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs. normal normal normal arabic normal normal z) Für Staatsanwälte gilt folgendes: aa) u. bb) (nicht mehr anzuwenden) normal normal cc) Im übrigen gelten die Maßgaben a), b), c), e), h), k), p), q), v), w), y)aa), y)bb), y)ee), y)ff) und y)jj) sinngemäß. normal normal normal arabic normal normal normal arabic normal normal normal arabic ... (nicht mehr anzuwenden) normal normal normal arabic Abschnitt IV ... Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten: normal ... normal b) (nicht mehr anzuwenden) normal ... j) (nicht mehr anzuwenden) normal normal normal arabic normal normal normal arabic ...
Kurz erklärt
- Bundesrecht tritt in dem im Vertrag genannten Gebiet in Kraft, mit Ausnahmen für Berlin.
- Das Deutsche Richtergesetz von 1972 bleibt gültig, jedoch mit bestimmten nicht mehr anwendbaren Regelungen.
- Abschlüsse von der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche berechtigen nicht zu einem juristischen Beruf.
- Für Staatsanwälte gelten spezielle Regelungen, von denen einige nicht mehr anwendbar sind.
- In Berlin gibt es besondere Vorschriften für die in Abschnitt III genannten Rechtsvorschriften.