Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 48a

§ 48a – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes, normal normal ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung normal normal normal arabic zu bewilligen, wenn er a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder normal normal b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen normal normal normal arabic tatsächlich betreut oder pflegt. (2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. (3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt. (4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

Kurz erklärt

  • Richter können Teilzeitbeschäftigung oder unbezahlten Urlaub bis zu drei Jahren beantragen, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.
  • Der Urlaub darf insgesamt nicht länger als zwölf Jahre dauern und Anträge auf Verlängerung müssen sechs Monate vorher gestellt werden.
  • Teilzeit- oder Urlaubsanträge werden nur genehmigt, wenn der Richter bereit ist, auch in einem anderen Gericht desselben Typs zu arbeiten.
  • Während des Urlaubs sind nur Nebentätigkeiten erlaubt, die mit dem Grund der Freistellung vereinbar sind.
  • Die Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen Änderungen der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen.