Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 140

§ 140 – Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021

§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

Kurz erklärt

  • § 27b betrifft nur Einnahmen von Verwertungsgesellschaften.
  • Die Regelung gilt ab dem 7. Juni 2021.
  • Vor diesem Datum erhaltene Einnahmen sind nicht betroffen.
  • Es handelt sich um spezifische Einnahmen, die von diesen Gesellschaften erzielt werden.
  • Der Fokus liegt auf den finanziellen Aspekten der Verwertungsgesellschaften.