Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 35

§ 35 – Gesamtverträge

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft muss mit Nutzervereinigungen Gesamtverträge abschließen.
  • Diese Verträge müssen zu angemessenen Bedingungen erfolgen.
  • Ein Gesamtvertrag kann abgelehnt werden, wenn es für die Verwertungsgesellschaft unzumutbar ist.
  • Unzumutbarkeit kann zum Beispiel bei einer zu geringen Mitgliederzahl der Nutzervereinigung vorliegen.
  • Die Regelung betrifft die Rechte, die die Verwertungsgesellschaft wahrnimmt.