Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 7a

§ 7a – Außenstehender

Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.

Kurz erklärt

  • Ein Außenstehender ist eine Person oder Organisation, die Rechte an einem Werk hat.
  • Diese Person hat keinen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft.
  • Der Außenstehende ist in Bezug auf die Nutzung des Werkes unabhängig.
  • Es geht um die rechtlichen Ansprüche und die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten.
  • Der Begriff definiert, wer nicht Teil eines bestimmten vertraglichen Verhältnisses ist.