§ 201 – Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgendes: Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern. normal normal Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988. normal normal Abweichend von § 18 dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig. normal normal Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert werden, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist und daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können. normal normal Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 festgesetzt werden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gefangene müssen in geschlossenen Vollzugsanstalten untergebracht werden, solange die Bedingungen dies erfordern.
- Die gemeinschaftliche Unterbringung kann während der Arbeitszeit und Freizeit eingeschränkt werden, bis zum 31. Dezember 1988.
- Während der Ruhezeit dürfen Gefangene gemeinsam untergebracht werden, wenn die räumlichen Verhältnisse es zulassen.
- Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum 31. Dezember 1985 erlaubt.
- Justizvollzugsanstalten sollen so gestaltet sein, dass individuelle Bedürfnisse der Gefangenen berücksichtigt werden.