Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 134

§ 134 – Entlassungsvorbereitung

Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Entlassung kann getestet und vorbereitet werden.
  • Der Vollzug kann gelockert werden.
  • Sonderurlaub von bis zu einem Monat kann gewährt werden.
  • Dies gilt für Personen in sozialtherapeutischen Anstalten.
  • § 124 bleibt in diesem Fall unberührt.