Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 134
§ 134 – Entlassungsvorbereitung
Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.
Kurz erklärt
- Die Entlassung kann getestet und vorbereitet werden.
- Der Vollzug kann gelockert werden.
- Sonderurlaub von bis zu einem Monat kann gewährt werden.
- Dies gilt für Personen in sozialtherapeutischen Anstalten.
- § 124 bleibt in diesem Fall unberührt.