Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 62a
§ 62a – Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf bestimmte Leistungen ist ausgesetzt.
- Dies gilt, solange der Gefangene in einem freien Beschäftigungsverhältnis arbeitet.
- Der Gefangene muss krankenversichert sein.
- Die Regelung bezieht sich auf die Paragraphen 57 bis 59.
- Die Aussetzung betrifft die Zeit der Beschäftigung.