Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 32
§ 32 – Ferngespräche und Telegramme
Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.
Kurz erklärt
- Gefangene dürfen Ferngespräche führen und Telegramme aufgeben.
- Für Ferngespräche gelten die gleichen Regeln wie für Besuche.
- Für Telegramme gelten die gleichen Regeln wie für den Schriftwechsel.
- Wenn Gespräche überwacht werden, muss der Gesprächspartner darüber informiert werden.
- Der Gefangene muss vor dem Gespräch über die Überwachung und die Informationspflicht informiert werden.