Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 78

§ 78 – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragraphen (§§ 60, 61, 62a und 65) sind anwendbar.
  • Sie beziehen sich auf bestimmte Leistungen.
  • Diese Leistungen sind in den Paragraphen (§§ 76 und 77) geregelt.
  • Die Regelungen gelten entsprechend, also in ähnlicher Weise.
  • Es handelt sich um eine Verknüpfung von verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen.