Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 78
§ 78 – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen (§§ 60, 61, 62a und 65) sind anwendbar.
- Sie beziehen sich auf bestimmte Leistungen.
- Diese Leistungen sind in den Paragraphen (§§ 76 und 77) geregelt.
- Die Regelungen gelten entsprechend, also in ähnlicher Weise.
- Es handelt sich um eine Verknüpfung von verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen.