§ 59 – Versorgung mit Hilfsmitteln
Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.
Kurz erklärt
- Gefangene haben Anspruch auf spezielle Hilfsmittel wie Seh- und Hörhilfen sowie Körperersatzstücke, wenn diese für die Gesundheit notwendig sind.
- Die Hilfsmittel müssen im Einzelfall erforderlich sein und dürfen nicht als alltägliche Gebrauchsgegenstände gelten.
- Der Anspruch umfasst auch Reparaturen, Änderungen und Ersatzbeschaffungen der Hilfsmittel.
- Eine Schulung im Gebrauch der Hilfsmittel ist ebenfalls Teil des Anspruchs, solange der Vollzug dem nicht entgegensteht.
- Ein neuer Anspruch auf Sehhilfen besteht nur bei einer Veränderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; Kontaktlinsen werden nur in besonderen medizinischen Fällen bereitgestellt.