§ 181 – Zweckbindung bei Übermittlungen
(1) Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. (2) Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.
Kurz erklärt
- Personenbezogene Daten, die von der Vollzugsbehörde an öffentliche Stellen übermittelt werden, dürfen nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden.
- Der Empfänger darf die Daten nur für andere Zwecke nutzen, wenn diese auch rechtmäßig übermittelt werden durften.
- Eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen ist nur erlaubt, wenn diese sich verpflichten, die Daten nur für den ursprünglichen Zweck zu verwenden.
- Die Verarbeitung der Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn diese auch rechtmäßig übermittelt werden durften und die Vollzugsbehörde zustimmt.
- Es gibt klare Vorgaben zur Nutzung und Weitergabe von personenbezogenen Daten, um den Datenschutz zu gewährleisten.