Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 101

§ 101 – Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

Kurz erklärt

  • Zwangsweise medizinische Maßnahmen sind nur bei Lebensgefahr oder schwerwiegenden Gesundheitsrisiken erlaubt.
  • Die Maßnahmen müssen für alle Beteiligten zumutbar sein und dürfen keine erhebliche Gefahr für den Gefangenen darstellen.
  • Die Vollzugsbehörde muss keine Maßnahmen ergreifen, wenn der Gefangene frei entscheiden kann.
  • Zwangsweise körperliche Untersuchungen sind zum Gesundheitsschutz erlaubt, solange sie keinen körperlichen Eingriff beinhalten.
  • Alle Maßnahmen müssen von einem Arzt angeordnet und geleitet werden, außer in Notfällen, wo sofortige Hilfe erforderlich ist.