Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 166
§ 166 – stvollzg
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. (2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der kriminologische Dienst arbeitet mit Forschungseinrichtungen zusammen.
- Ziel ist die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Vollzugs und der Behandlungsmethoden.
- Die Ergebnisse sollen für die Strafrechtspflege nutzbar gemacht werden.
- Es wird auf eine vorherige Regelung (§ 186 Absatz 1) verwiesen.
- Der Fokus liegt auf der Verbesserung der Behandlung von Straftätern.