Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 65
§ 65 – Verlegung
(1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden. (2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
Kurz erklärt
- Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus verlegt werden.
- Alternativ kann er in eine andere Vollzugsanstalt verlegt werden, die besser für seine Krankheit geeignet ist.
- Wenn die Krankheit nicht in der Vollzugsanstalt oder im Anstaltskrankenhaus behandelt werden kann, muss der Gefangene verlegt werden.
- Ist eine rechtzeitige Verlegung in ein Anstaltskrankenhaus nicht möglich, wird der Gefangene in ein externes Krankenhaus gebracht.
- Die Gesundheit des Gefangenen hat Vorrang bei der Entscheidung über die Verlegung.