Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 46

§ 46 – Taschengeld

Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

Kurz erklärt

  • Gefangene, die ohne eigenes Verschulden kein Arbeitsentgelt erhalten, können Taschengeld bekommen.
  • Das Taschengeld wird gewährt, wenn der Gefangene bedürftig ist.
  • Es handelt sich um eine angemessene Unterstützung.
  • Die Regelung betrifft nur Gefangene in finanziellen Schwierigkeiten.
  • Ausbildungsbeihilfe ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn kein Verschulden vorliegt.