Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 46
§ 46 – Taschengeld
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
Kurz erklärt
- Gefangene, die ohne eigenes Verschulden kein Arbeitsentgelt erhalten, können Taschengeld bekommen.
- Das Taschengeld wird gewährt, wenn der Gefangene bedürftig ist.
- Es handelt sich um eine angemessene Unterstützung.
- Die Regelung betrifft nur Gefangene in finanziellen Schwierigkeiten.
- Ausbildungsbeihilfe ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn kein Verschulden vorliegt.