Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 17

§ 17 – Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit. (2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist, normal normal wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate, normal normal wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder normal normal wenn der Gefangene zustimmt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Gefangene arbeiten und bilden sich gemeinsam weiter.
  • In der Freizeit dürfen Gefangene sich mit anderen aufhalten.
  • Der Anstaltsleiter kann besondere Regeln für gemeinschaftliche Veranstaltungen festlegen.
  • Die gemeinsame Unterbringung kann eingeschränkt werden, wenn es schädlich für andere Gefangene sein könnte.
  • Einschränkungen sind auch möglich aus Sicherheitsgründen oder wenn der Gefangene zustimmt.