Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 5

§ 5 – Aufnahmeverfahren

(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet. (3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.

Kurz erklärt

  • Bei der Aufnahme dürfen keine anderen Gefangenen anwesend sein.
  • Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten informiert.
  • Nach der Aufnahme erfolgt eine ärztliche Untersuchung des Gefangenen.
  • Der Gefangene wird dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.
  • Die Aufnahme muss schnell und ordnungsgemäß durchgeführt werden.