§ 86 – Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, normal normal die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen, normal normal die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, normal normal Messungen. normal normal normal arabic (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, verarbeitet werden. (3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
Kurz erklärt
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen umfassen Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, körperliche Merkmale und Messungen.
- Die gesammelten Daten werden in den Personalakten der Gefangenen gespeichert und können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen aufbewahrt werden.
- Die Daten dürfen nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, wie die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
- Entlassene Personen können die Vernichtung ihrer erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen, außer bei Lichtbildern und körperlichen Merkmalen.
- Sie müssen über ihr Recht auf Vernichtung der Unterlagen bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und Entlassung informiert werden.