Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 88

§ 88 – Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, normal normal die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen, normal normal die Absonderung von anderen Gefangenen, normal normal der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, normal normal die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und normal normal die Fesselung. normal normal normal arabic (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

Kurz erklärt

  • Besondere Sicherungsmaßnahmen können für Gefangene angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr oder Gewaltgefahr besteht.
  • Zulässige Maßnahmen sind unter anderem der Entzug von Gegenständen, Beobachtung, Absonderung von anderen Gefangenen und Fesselung.
  • Diese Maßnahmen können auch zur Vermeidung von Befreiungen oder Störungen der Anstaltsordnung eingesetzt werden.
  • Fesselung ist auch bei Ausführungen oder Transporten erlaubt, wenn erhöhte Fluchtgefahr besteht.
  • Die Maßnahmen dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es zur Erreichung ihres Zwecks notwendig ist.