Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 38

§ 38 – Unterricht

(1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluß der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluß führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. (2) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Kurz erklärt

  • Gefangene, die keinen Hauptschulabschluss haben, sollen Unterricht in Hauptschulfächern erhalten.
  • Es wird auch Unterricht angeboten, der dem Sonderschulniveau entspricht.
  • Berufliche Ausbildung und Weiterbildung sollen ebenfalls unterrichtet werden.
  • Der Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.
  • Der Unterricht ist für geeignete Gefangene vorgesehen.