§ 44 – Ausbildungsbeihilfe
(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.
Kurz erklärt
- Gefangene, die an Berufsausbildung oder Weiterbildung teilnehmen, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe, wenn sie von der Arbeitspflicht freigestellt sind.
- Die Ausbildungsbeihilfe wird gewährt, wenn keine anderen Lebensunterhaltsleistungen zur Verfügung stehen.
- Der Anspruch auf Sozialhilfe bleibt unberührt.
- Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben.
- Wenn Gefangene während der Arbeitszeit an Unterricht teilnehmen, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts.