Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 121a
§ 121a – Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
(1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. (2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
Kurz erklärt
- Das Amtsgericht ist zuständig, wenn eine Maßnahme vorheriger gerichtlicher Anordnung oder Genehmigung benötigt.
- Zuständigkeit richtet sich nach dem Bezirk, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.
- Wenn ein Land eine Anstalt in einem anderen Land betreibt, können die Länder eine Vereinbarung treffen.
- Diese Vereinbarung kann die Zuständigkeit des Amtsgerichts regeln, wo die Aufsichtsbehörde der Anstalt sitzt.
- Gerichtliche Entscheidungen müssen in Übereinstimmung mit diesen Regelungen getroffen werden.