Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 130
§ 130 – Anwendung anderer Vorschriften
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die Regelungen zur Sicherungsverwahrung beziehen sich auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen.
- Es gelten die Paragraphen 3 bis 119 und 120 bis 126.
- Es gibt Ausnahmen, die im weiteren Verlauf des Gesetzes festgelegt sind.
- Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
- Die Sicherungsverwahrung hat ähnliche rechtliche Grundlagen wie die Freiheitsstrafe.