Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 130

§ 130 – Anwendung anderer Vorschriften

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zur Sicherungsverwahrung beziehen sich auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen.
  • Es gelten die Paragraphen 3 bis 119 und 120 bis 126.
  • Es gibt Ausnahmen, die im weiteren Verlauf des Gesetzes festgelegt sind.
  • Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
  • Die Sicherungsverwahrung hat ähnliche rechtliche Grundlagen wie die Freiheitsstrafe.